Im Folgenden finden Sie die wesentlichen aktuell für die Schulen geltenden Regeln für den Infektionsschutz:
- Für infizierte Personen mit positivem Testergebnis besteht grundsätzlich nach wie vor die Verpflichtung, sich zu isolieren.
- Für Kontaktpersonen, die selbst keinen positiven Testbefund haben, bestehen keine Quarantänepflichten.
- Diese Grundregelungen gelten auch in der Schule, sodass positiv getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Betreuungskräfte sich nach den Regelungen der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung isolieren müssen, während Kontaktpersonen (Sitznachbarn usw.) weiterhin regulär die Schule besuchen können.
- Beruht das erste positive Testergebnis auf einem Antigenselbsttest, besteht immer die Verpflichtung, sich einem Coronaschnelltest („Bürgertest“) oder einem PCR-Test zu unterziehen.
- Die verpflichtende Isolation endet nach 5 Tagen (der Tag des positiven Tests wird nicht gezählt), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf.
- Ein erneuter positiver Coronaschnelltest oder PCR-Test ab Tag 15 nach dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests zählt als neuer positiver Test und begründet damit eine erneute Absonderung für fünf volle Tage.
- Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske empfohlen.
- Zudem wird nachdrücklich empfohlen, dass bei Fortbestehen von Symptomen nach Ablauf der 5 Tage Isolationspflicht eine Krankmeldung bzw. eine ärztliche Beratung und gegebenenfalls Krankschreibung erfolgt.
Sofern ein Schüler mit offenkundig typischen Symptomen einer Atemwegsinfektion die Schule besucht, gilt folgendes:
- Ist eine häusliche Testung mit negativem Ergebnis erfolgt bzw. bescheinigt, besteht kein Handlungsbedarf.
- Ist keine häusliche Testung erfolgt bzw. bescheinigt, testet sich die Schülerin oder der Schüler auf Bitten der Lehrkraft in der Schule.
Die Schulleitung