Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
die Landesregierung hat die Schulen gebeten, Eltern und Schüler sehr deutlich darauf hinzuweisen, dass bei einer Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland die Regelungen der Coronaeinreiseverordnung (CoronaEinrVO) zu beachten sind.
Die Liste der Risikogebiete wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht (www.rki.de/covid-19-risikogebiete). Wer daraus zurückkehrt, unterliegt einer 14-tägigen Quarantäne- (§ 3 CoronaEinrVO) sowie Meldepflicht beim Gesundheitsamt (§ 2 Abs. 1 CoronaEinrVO). Die Quarantänepflicht entfällt lediglich bei Nachweis eines negativen Coronatests in Form eines ärztlichen Zeugnisses in deutscher oder englischer Sprache, das bei der Einreise vorliegt und nicht älter als 48 Stunden ist. Bei Durchführung eines Coronatests in Deutschland besteht die Quarantänepflicht bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Für weitere Details beachten Sie bitte § 3 Abs. 3 CoronaEinrVO. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 5 CoronaEinrVO).
Wir haben übrigens bereits allen Eltern eine sehr nützliche Zusammenfassung der aktuell bestehenden Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail zugesendet.
Ich wünsche allen Eltern sowie allen Schülerinnen und Schülern gesunde und erholsame Ferien.
R. Dünhöft
(Schulleiter)